Friday, February 16. 2007
Posted by Eberhard Hilf
in OA und Verlage
Comment (1) Trackbacks (0) View as PDF: This entry | This month | Full blog Offener Brief führender Wissenschaftsbibliotheken Deutschlands gegen die gemeinsame Stellungnahme des Boersenvereins mit dem Deutschen Bibliotheksverband dbv
In einem offenen Brief haben die Direktoren der Bayerischen Staatsbibliothek München, der Universitätsbibliothek Frankfurt a.M. , der Deutschen Zentralbibliothek der Medizin, Köln, der Staats-und Universitätsbibliothek Göttingen, der Universitäts-und Landesbibliothek Halle sowie der Technischen Informationsbibliothek Hannover sich energisch gegen die gemeinsame Stellungnahme des Börsenvereins als Vertretung der großen kommerziellen STM-Verlage und des dbv (Deutscher Bibliotheksverband) gewandt.
Diese bv-dbv-Stellungnahme würde, wenn von der Politik realisiert, den Interessen von Wissenschaft, Forschung und ihren Dienstleistern großen Schaden zufügen. Fundamentale Interessen der wissenschaftlichen Bibliotheken und ihrer Nutzer würden durch sie geopfert. Bibliotheken sollten sich ausschließlich an den Interessen von Lehre und Forschung, von Wissenschaft und Bildung ausrichten. Aussserdem würde die Realisierung der Vereinbarung für die Länder erhebliche Mehrkosten bedeuten, ohne mehr Leistung für Bildung und Wissenschaft zu erbringen. Sie halten einen Austritt aus dem dbv für möglich. [zur Quelle] In der dbv-bv-Stellungnahme werden wesentliche Bastionen der Unabhängigkeit der Hochschulen tangiert: es sollen DRM Digital Rights Management, also elektronische Lesebeschränkungen erzwungen werden, Statistische Erfassungen der Leserzahl müssten an die kommerziellen Verlage gemeldet werden, Zugang zu den Quellen wäre nur noch in Leseräumen der Bibliothek möglich, interne Sammlungen von Dokumenten zur Nutzung in einem Kurs, und ihre Aufbewahrung durch den Dozenten bis zum Kurs im kommenden Semester wären nicht mehr erlaubt, und die Kosten für im Leihverkehr (bisher subito) müssten unabhängig von der Quelle, ob kommerziell oder nicht, einheitlich im Einvernehmen mit den Verlagen bepreist werden,- das könnte auf das zehnfache der jetzigen Gebühren hinauslaufen. Im Ganzen, so sinnvoll einige Vereinbarungen für öffentliche Bibliotheken sein mögen, sind sie aus meiner Sicht für die wissenschaftlichen Hochschulbibliotheken als Dienstleister für Wissenschaft und akademische Lehre eine Katastrophe und behindern diese massiv: denn das übliche wissenschaftliche Arbeiten beinhaltet das kursive Sichten einer großen Zahl von Dokumenten, wodurch erst die relevanten herausgefiltert werden. Diese Art des Arbeitens würde aus Kostengründen unmöglich; das Anlegen und Bereithalten digitaler Quellen für Vorlesungen und Veranstaltungen, ihre lokale Anpassung und Aufbewahrung zum nächsten Kurs, wobei der Hörerkreis jeweils beschränkt und definiert, also nicht öffentlich ist, würde unmöglich. Entsprechend deutlich ist auch die Pressemitteilung des Aktionsbündnis Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft, deren Göttinger Erklärung die großen Wissenschaftsorganisationen Deutschlands, 325 Fachgesellschaften, Universitäten, Verbände etc. sowie bereits 5.287 Persönlichkeiten aus Bildung und Wissenschaft unterschrieben haben. Interessant ist hierzu die ausführliche Erläuterung von Frau Dr. G.Beger, Direktorin der Staats-und Universitätsbibliothek Hamburg, mit den wesentlichen Argumenten, dass ohne diese Vereinbarung als eine Art Leitfaden für die Politik der Gesetzgeber noch stärkere Einschränkungen der Wissenschaft und Bildung erlassen würde, um den kommerziellen Status der großen internationalen STM-Verlage zu sichern,-- und dass der einzige Ausweg die Beförderung von Open Access ist, weil dieses nur einer einfachen Willenserklärung des Autors/der Autorin bedürfe. [Zur Quelle: Historie; Vor- und Nachteile, G. Beger zur gemeinsamen Stellungnahme von dbv und Börsenverein zu §52b und §53a.; 13.2.2007 Weitere Beiträge hierzu: Das neue Papier von DBV und Börsenverein zu Korb 2 Eric Steinhauer; in: Grundriss eines Bibliotheksrechts; Blog; 8.2.2007 [Zitat: Die Abkehr von der an Verwertungsgesellschaften abzuführenden Vergütung zu einer Lizenzierung durch den Verlag bei onine-Publikationen ist systemwidrig. Bibliotheken werden hier zu Lizenzagenturen von Verlagen. Die Verlage könnten die Lizenzierung ebenso gut über ihre Webseiten abwickeln. Offenbar sollen die Bibliotheken die nichtkommerzielle Nutzung garantieren, während die kommerzielle Nutzung von den Verlagen allein vermarktet wird. Die genannten Regelungen sollen sich nur auf solche Online-Angebote beziehen, die ausschließlich oder parallel zu einer gedruckten Fassung erscheinen. Retrospektive Digitalisate sind davon ausgenommen. ] Bibliotheken und Verlage legen Streit bei; Börsenblatt 19.3.2007 (ohne Autorenangabe; Pressemitteilung). [Kommentar durch Eberhard R. Hilf: Dieser irreführende Text verdient doch eine Richtigstellung: Erstens handelt es sich nicht um einen Streit, sondern um eine Antwort auf die Frage, wie die kommerziellen Verlage im digitalen Zeitalter eine optimale Literaturversorgung sicherstellen wollen,- die Voraussetzung für effiziente Forschung und Entwicklung. Die sinnvolle Antwort, alle neuen wissenschaftlichen Publikationen werden in einer Kopie online open access gelegt, und können so maximal, zeitlich unmittelbar zur weiteren Forschung beitragen steht allerdings aus. Für add-on Dienste wie intelligentes printing on demand, Auffinden relevanter Dokumente pp. gäbe es dabei ein weites Feld, um mit sinnvollen Geschäftsmodellen leistungsfähige professionelle Dienste im Wettbewerb anzubieten; Es handelt sich also nicht um einen Streit, sondern um eine Vereinbarung zwischen dem Börsenverein und dem dbv, wie sie auf die klaren Anforderungen reagieren wollen. Zweitens ist der Partner nicht 'die Bibliotheken' sondern es sind Vorschläge an den Gesetzgeber durch den BV und den dbv als Verein, die die einzelnen Bibliotheken nicht binden. Wissenschaftler und die Vertretungen der Wissenschaft waren nicht einbezogen, insofern kann man auch nicht erwarten, dass die Anforderungen der Wissenschaft hier einbezogen wurden. Entsprechend kurzlebig werden diese Vorschläge sein, sollten sie realisiert werden. 1.Zitat: G. Honnefelder, Vorsteher BV: Wenn wir Bildung und Wissenschaft auf hohem Niveau wollen, muss das Urheberrecht Anreize für marktwirtschaftliche Lösungen mit Garantien für umfassende Versorgungsangebote der Bibliotheken verbinden. Was die Wissenschaft aber für ihre Arbeit fordern muss, ist: digitalen Zugang zu allen wissenschaftlichen Dokumenten, anstelle der in der Vereinbarung vorgesehenen analogen Krücken; marktwirtschaftliche, gemeint sollte ja wohl sein: bezahlbare d.h. wettbewerbliche professionelle Dienste, die im OA-Raum aller Dokumente arbeiten, die fehlen aber, und davon ist in dieser Vereinbarung keine Rede, sondern sie fokussiert auf die Einnahmensicherung überkommener papier-orientierter Dienste. Daher: keine zukunftsfähige Lösung. 2. Zitat: C. Lux, Vorsitzende dbv: ..Bibliothekare und Verleger stellen sich mit diesem Papier gemeinsam ihrer Verantwortung für eine moderne, an den Interessen der Nutzer ausgerichtete Informationsversorgung; Wer die Nutzer nicht nach ihren Interessen befragt und sie in die Verhandlungen mit einbezieht, sondern nur mit der Vertretung der kommerziellen Verlage redet, muss sich nicht wundern, wenn die Wortwahl 'modern, an den Interessen der Nutzer ausgerichtet' sich am Vergleich des Vorgeschlagenen mit den Anforderungen aus der Wissenschaft messen lassen muss. Eine große Chance wurde vertan: die richtige zukunftssichere Reihenfolge wäre gewesen: dbv mit dem Anspruch der Vertretung der Informationsdienstleister an den wissenschaftlichen Hochschulen befragt die Wissenschaftsorganisationen, Fachgesellschaften, Wissenschaftsvertretungen, wie sie z.B. im Urheberrechtsbündnis bzw. der Allianz der Wissenschaftsorganisationen zusammengeschlossen sind, nach den Anforderungen an ein langfristig zukunftssicheres Profil von notwendigen Diensten im digitalen Zeitalter, und verhandelt dann mit einer wettbewerblichen Mehrzahl von möglichen kommerziellen Anbietern. Aus der INETBIB-Diskussion: Stellungnahme der DBV-Verhandlungsgruppe zu den Reaktionen auf die gemeinsame Stellungnahme von Börsenverein und DBV (9.3.2007) Offener Brief der BSB München, der UB Frankfurt, der ZBMed Köln, der NSUB Göttingen, der ULB Halle sowie der TIB Hannover an die Vorsitzende des DBV, Frau Dr. Lux [Zitat daraus: Die aus unserer Sicht einzig richtige Haltung wäre gewesen, den am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten unmissverständlich deutlich zu machen, dass wir die vorgesehene Gesetzesnovellierung für falsch, einseitig und wissenschaftsfeindlich halten. Diese Möglichkeit hat der dbv verspielt und nach unserer Auffassung dadurch einer nicht geringen Zahl seiner Mitglieder erheblichen Schaden zugefügt,.. Trackbacks
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Es geht besser
(Stellungnahme zur Vereinbarung des Börsenvereins mit dem dbv, eingesandt an BuB) Als Informationswissenschaftler bedanke ich mich für die Gelegenheit, hier in BuB zu Wort kommen zu dürfen, und zwar durchaus kritisch (aber nicht als Schelte gemeint) gegenüber der gemeinsamen Stellungnahme, auf die sich der Börsenverein und der DBV geeinigt haben und die dem BMBF Mitte Januar zugestellt wurde (vgl. den Beitrag von Frau Dr. Beger). Der folgende Text verwendet zwar Argumente des Aktionsbündnisses „Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“, aber er ist nicht offiziell abgestimmt, sondern von mir persönlich zu vertreten. Die „Göttinger Erklärung“ des Aktionsbündnisses haben viele Bibliothekar/innen unterschrieben. Aber gewiss anerkennen auch alle anderen Unterzeichner die Bemühung der Bibliotheken, für Bildung und Wissenschaft akzeptable Nutzungsbedingungen bei der Bereitstellung auch elektronischer Dokumente durch Verhandlung zu erreichen. Wir alle sehen die schwierige Lage, in die die Bibliotheken (und damit Bildung und Wissenschaft) durch den aktuellen Regierungsentwurf zum Urheberrecht gebracht worden sind, vor allem durch den Normvorschlag in § 53a, durch den den Bibliotheken faktisch der elektronische Kopienversand (auch in grafischer Form) untersagt wird, wenn Verlage ein entsprechendes Marktangebot bereitstellen. Niemand kann wollen, dass die Bibliotheken sozusagen ins Steinzeitalter der Informationsversorgung zurückversetzt werden. Das zu verhindern, wird das wesentliche Ziel der Bibliothekarsvertreter des DBV gewesen sein. Diese Vereinbarung weist jedoch in die falsche Richtung und ist auch weder von der Zielsetzung noch in den Details verträglich z.B. mit jüngsten Stellungnahmen der BLK oder der DFG, um nur diese Organisationen zu nennen, geschweige denn mit den Zielen des Aktionsbündnisses. Der grundlegende Fehler ist der, dass sich der DBV offenbar mit der in § 53a-RegE getroffenen Unterscheidung zwischen analogem und digitalem Versand von Dokumenten abgefunden har, so dass es jetzt nur um Schadensbegrenzung ging – anstatt offensiv das Ziel einer voll-elektronischen Informationsversorgung für Bildung und Wissenschaft anzustreben. Die Schadensbegrenzung wird zugegebenermaßen ansatzweise erreicht, allerdings nur durch ein kompliziertes System von gesetzlichen und Zwangslizenzen, bei denen die Bedingungen der Vergütung noch gänzlich im Unklaren sind. Wie weit das Ganze überhaupt trägt, ist zweifelhaft, da der Börsenverein kaum für die den Markt beherrschenden internationalen (Zeitschriften-)Verlage sprechen kann. Die meisten Leser dieser Zeilen werden die gemeinsame Stellungnahme gelesen haben. Dennoch zu einigen „Details“ (obgleich durch eine Formulierung in der Stellungnahme eigentlich schon alles gesagt ist, nämlich dass „durch die Regelungen des § 52b keine Absatzminderungen eintreten dürfen“). Für Bildung und Wissenschaft ist die sogenannte On-the-spot-Regelung (Einsicht elektronischer Dokumente nur an Leseplätzen innerhalb der Bibliothek) nicht praktikabel – wo ist die Diskussion um virtuelle Bibliotheken geblieben? Weiter kaum einzusehen, da selbst über den Regierungsentwurf hinausgehend: die Bindung der gleichzeitigen Anzeige von Materialien an die Anzahl der in der Bibliothek real vorhandenen Exemplare, oder die Aufgabe der Autonomie über die Preisgestaltung bei der bibliothekarischen Dokumentlieferung. Gar nicht akzeptabel: die Zustimmung zur Einführung von DRM-Techniken beim Versand von grafischen Dateien – wozu sich leider auch schon subito bereit erklärt hatte; das Führen und Weitergeben von Statistiken und manches andere. Auch dass sich die Bibliotheken einverstanden zeigen sollen, aus der Digitalisierung und Bereitstellung urheberrechtlich geschützter, aber eigener Materialien auszusteigen, wenn Verlage ein entsprechendes Angebot machen, ist nicht nachvollziehbar, nicht zuletzt aus Gründung der Langzeitsicherung. Dass es schwierig ist, alle diese Restriktionen im Gesetz zu beseitigen, mag sein, aber warum machen Bibliothekarsvertreter in Vereinbarungen mit, die nur auf vertragliche Regelungen außerhalb des Urheberrechts abzielen? Bezüglich § 53a ist die Unterscheidung zwischen Dokumentlieferung an nicht kommerzielle Nutzer und Dokumentlieferung im innerbibliothekarischen Leihverkehr systematisch nicht einleuchtend. Und dass die Dokumentlieferung von originären elektronischen Verlagswerken im innerbibliothekarischen Leihverkehr beim Endnutzer nur in Papierform enden darf, ist schon satireverdächtig. Was ist damit gewonnen, dass Bibliotheken sich digital austauschen dürfen, nur um dann die Dokumente für die Nutzer auszudrucken? Das ist keine nützliche Zwangslizenz, sondern ein Zwangsinstrument gegenüber den Nutzern. Angesichts der möglicherweise gravierenden Reichweite von solchen Vereinbarungen hat das Aktionsbündnis die politischen Vertreter gebeten, dass Bildung und Wissenschaft direkt in solche Verhandlungen und Vereinbarungen einbezogen werden. Die elektronische Dokumentversorgung ist für Bildung und Wissenschaft zu wichtig, als dass sich die Politik alleine auf eine Einigung zwischen Börsenverein und DBV stützen könnte. Das Aktionsbündnis sowie Vertreter aus dem Kreis der Allianz der Wissenschaftsorganisationen oder der BLK sowie KMK gehören mit an den Verhandlungstisch. Mit dem Gewicht dieser Partner sollte das derzeit Mögliche ausgehandelt werden können. Auf keinen Fall sollte diese Vereinbarung über eine dann daraus abzuleitende vertragliche Vereinbarung nicht als Ersatz für eine umfassendere, verbindlichere und für Bildung und Wissenschaft akzeptable und ausbalancierte Schrankenregelung herhalten. Für den kritischen § 53a bedeutet das, dass das Aktionsbündnis die von vielen Bibliothekaren vorgetragene und von verschiedenen Bundestagsabgeordneten unterstützte Forderung nach Erhalt des elektronischen Dokumentversands in grafischer Form (vgl. u.a. die Initiative der Deutschen Zentralbibliothek für Medizin) gegenwärtig als Minimalanforderung mitträgt, obgleich diese Beschränkung auf grafische Formate für Bildung und Wissenschaft eigentlich kaum erträglich ist. Dieses Recht auf Versand grafischer Dateien soll auch dann uneingeschränkt erhalten bleiben, wenn die Verlage flächendeckend mit eigenen elektronischen Angeboten auf dem Markt präsent sind. Wozu dann komplizierte Zwanglizenzregelungen unter ungewissen „angemessenen“ Bedingungen? Es kann nicht Aufgabe der Politik sein, kommerziellen Anbietern quasi ein Monopol für den elektronischen Dokumentenversand zu sichern, zumal deshalb nicht, weil diese die Wissensobjekte, die sie in Zeitschriften veröffentlichen, in der Regel kostenlos von mit öffentlichen Mitteln finanzierten Institutionen und Personen erhalten. Die Rechtfertigung für Verlage, mit solchen Produkten auf den Märkten zu handeln und damit Gewinn zu machen, bzw. die Rechtfertigung für gesetzlich zugestandene Privilegien sollte sich allein aus der Fähigkeit der Anbieter ableiten, aus dem kostenlos gelieferten Wissen Produkte mit attraktiven Mehrwerteigenschaften zu machen und diese Produkte den zurückkaufenden öffentlichen Einrichtungen zu nicht restriktiven, vor allem auch für Studierende nicht prohibitiven Bedingungen zur Verfügung zu stellen. Der letzte Halbsatz in § 53a mit der Monopolzuweisung an Verlage darf nicht erhalten bleiben – darin ist sich das Aktionsbündnis mit dem DBV einig. Für ihn gibt es keine Begründung, erst recht nicht durch eine Berufung auf den Dreistufentest. Tucholsky, leicht ab gewandelt, hatte wohl recht: Das Gegenteil von gut ist nicht schlecht, sondern gut gemeint. Sollte nicht der DBV seine Energie entsprechend seiner Unterzeichnung der Berliner Erklärung zu Open Access auf ganz andere Aktivitäten richten? Bibliotheken haben alles dafür zu tun, dass freien, in elektronischen Umgebungen möglichen Formen für Produktion, Bereitstellung und Nutzung von Wissen auf breiter Front Geltung verschafft wird. Ist das so, hätte es durchaus einmal nützlich sein können, Verhandlungen an die Wand zu fahren, die dafür nicht zielführend sind. Und ebenfalls könnte es durchaus zu einem erfolgreichen Scheitern kommen, wenn die Politik ein schlechtes Gesetz macht. Die Praxis wird das dann schnell als obsolet erkennen und Gegenmaßnahmen ergreifen. Gegen die Interessen von Bildung und Wissenschaft, und damit gegen die Interessen der Öffentlichkeit, kann auf Dauer niemand Politik machen. Ich möchte entsprechend an das Selbstbewusstsein der Bibliothekare und die Stärke der Bibliotheken appellieren. Es müssen und können andere und bessere Formen der Zusammenarbeit und der Koexistenz von Bibliotheken und kommerziellen Informationsanbietern gefunden werden. Dr. Rainer Kuhlen – Professor für Informationswissenschaft an der Universität Konstanz Eine längere Auseinandersetzung des Aktionsbündnis mit der gemeinsamen Stellungnahme von Börsenverein und DBV findet sich auf der Website Pressemitteilung 02 /07 . |
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