Wednesday, December 2. 2009
Posted by Eberhard R. Hilf
Comments (0) Trackbacks (0) View as PDF: This entry | This month | Full blog OLG Frankfurt fördert Open Access
Der Ulmer Verlag hat nun in der Berufungsinstanz OLG Frankfurt de facto eine noch stärkere Behinderung von Forschung und akademischer Lehre in Deutschland erreicht:
Wie dem Artikel OLG Frankfurt schränkt Nutzerrechte in Bibliotheken ein; Stefan Krempl; 2.12.2009, 13.34; in: Heise Online (Newsticker); zu entnehmen ist, hat das OLG Frankfurt als Berufungsinstanz den Par.53 UrhG (Recht auf Privatkopien zum wissenschaftlichen Gebrauch) weiter eingeschränkt: es dürfen nun nicht mehr von der Bibliothek digitalisierte Werke von Nutzern für wissenschaftliche Zwecke in Auszügen digital kopiert werden[¹]. Daraufhin hat nun die TH Darmstadt dieses Dienstangebot eingestellt. Der Leser möge dies doch nur noch analog wie gehabt bewerkstelligen. Diese vom Ulmer Verlag durchgesetzten Beschränkungen schaden und behindern die akademische Ausbildung und das wissenschaftliche Arbeiten in Deutschland noch mehr. Ziel ist die Erhaltung der Einnahmen traditionell auf Papier-Publikationen orientierter Papier-Verlage, nicht die Optimierung und international wettbewerbsfähige Arbeit der Wissenschaft. Siehe auch die Presse-Erklärung 15/09 des Aktionsbündnisses. Um so mehr werden verstärkt Open Access Dokumente herangezogen werden. Der Ulmer Verlag publiziert vorwiegend Bücher und Zeitschriften für den Garten, ist daher mit den Notwendigkeiten etwa in den exakten Naturwissenschaften wie der Physik auch sehr lange mathematische Formeln fehlerfrei in die eigene Arbeit importieren zu können, als Voraussetzung effektiven Arbeitens wenig vertraut. Im Effekt wird aber dieses Urteil die Umorientierung des Marktes hin zu einem barrierefreien, digitalen Zugangs zum Wissen beschleunigen, und es wiird die Autoren stärker motivieren, ihre Arbeiten open access zugänglich zu machen, dieses Recht also nicht exklusiv dem Verlag zu übertragen. Kurzfristig aber wird es Forschung und Lehre in Deutschland behindern und die Nutzung, Akzeptanz und Verbreitung von besser zugänglichen Quellen aus dem Ausland weiter fördern (z.B. für Lernmaterialien der Physik: LiLi-2.0). In dieser Legislaturperiode des Bundestages wird sich ja entscheiden, ob die jetzige Bundesregierung in ihrer geplanten UrhG-Novelle ('dritter Korb') diesen vom Börsenverein gesetzten Kurs der Sicherung von tradierten Geschäftsmodellen der Wissenschaftsverlage auf Kosten von der Qualität und internationalen Wettbewerbsfähigkeit von Wissenschaft und akademischer Lehre weiter verfolgen wird, oder sich wieder international integriert und ausgeht von den Anforderungen der Wissenschaft (und das heißt hier: Posten einer digitalen Kopie der wissenschaftlichen Arbeiten auf dem Web (Open Access) unabhängig von der weiteren Verwendung des Manuskriptes (z.B. referieren, drucken, in eine Zeitschrift aufnehmen lassen, kurz: publizieren). Diese Anforderungen vorgegeben und gesetzlich abgesichert, da im Staatsinteresse (Forschung und akademische Lehre sind Staatsinteresse), erlaubt dem innovativen und finanzstarken wissenschaftlichen Verleger- und Informationsdienstleistermarkt, wettbewerblich (statt wie bisher monopolartig) leistungsfähige Dienste zu entwickeln und anzubieten. Eine kleine Auswahl sei hier genannt: - wissenschaftliche Overlay Journals: die Leistung des Verlages besteht hier im sorgfältigen Referieren von wissenschaftlichen Artikeln, die anderwärts (natürlich Open Access) publiziert wurden. Bei positiver Referierung hat der entsprechende Artikel also eine 'Auszeichnung' erfahren, die auch für Suchmaschinen als Metadatum für Autoren für ihre Vita, und für alle Leser und Wissenschaftler, die nicht im engsten Sinne vom Fach für diesen Artikel sind, zur Orientierung im digitalen Dokumentenwald von großem Nutzen sind. Hierbei ist sowohl nützlich wie zu erlauben, wie sicherzustellen, dass jeder gegebene Artikel auch von mehreren Overlay Journalen auch parallel referiert werden kann. Denn die Verlage verdienen ja nun durch ihre Referier-Leistung im Wettbewerb. - printing on demand von Dokumenten nach eigener Auswahl des Lesers; rasch und bequem kann er sich eine Auswahl natürlich nur zusammenstellen, wenn er die Artikel online auf dem Netz (Open Access) barrierefrei durchsehen kann; ein solcher persönlich zusammengestellter Sammelband auf dem Schreibtisch kann dann ungeheuer nützlich sein bei der täglichen Arbeit, schon weil er Werke verschiedener Verlage enthalten kann. - die Suche nach wissenschaftlichen Arbeiten durch inhaltliche Nachbarschaftssuche mittels Suchmaschinen. Dies geht natürlich nur, wenn die zu durchsuchende Dokumentenmenge, publiziert von verschiedenen Verlagen bzw. Repositorien, Open Access zugänglich ist. Wer (wie ich gerade) einen Review-Artikel schreiben soll, -dabei müssten große Mengen von Artikeln, die bei verschiedenen Verlagen erschienen sind, durchgesehen werden, ohne sie besitzen zu wollen, ohne sie in dieser Menge mit 30 Euro pro Stück bezahlen zu können, und der nun nicht einmal mehr sich relevante Teile aus von der eigenen Bibliothek eingescannten Werken digital kopieren darf, der versteht, wie schädlich dieses Urteil des OLG ist. Das OLG Frankfurt fördert also katalytisch Open Access. Und die Kommentare zum Urteil lassen auch hoffen: Der Verleger und Kläger Matthias Ulmer meint alle Beteiligten hinderlichen ideologischen Ballast über Bord werfen, da dürfen wir gespannt sein, denn bisher ist davon nichts zu sehen, denn die einzige Hürde ist doch, dass der Staat bisher die Förderung der Wissenschaft beim Informationsmanagement nicht in den Blick bekommen hat, sondern einseitig auf Kosten der Verbreitung wissenschaftlicher Information (und damit ihrer Nutzung) Urheber und Verlage davor bewahre, zu Opfern einer Kostenlos-Kultur der öffentlichen Hand zu werden. Verlage sollen also davor bewahrt werden, sich mit ihren Produkten auf die Anforderungen der Wissenschaft einzustellen -- früher, im Falle des Steinkohlenabbaus nannte man das Subvention zum Überleben eines nicht lebensfähigen Industriezweigs. Hier ist es schlimmer: Dienste, die Wissen verknappen und den Zugang erschweren, verhindern, richten unverhältnismäßig großen Schaden an, um Größenordnungen größer als den Stellenabbau im eigenen Hause (katalytischer Schaden). Literatur zum Lesen: [1] Eric Steinhauer hat genauer darauf hingewiesen, dass das OLG der Bibliothek verbietet, die Möglichkeit und Gelegenheit zum digital kopieren/Stick-einlesen in jeglicher Form, zu geben. Der Leser darf weiterhin versuchen, sich an § 51, 53 UrhG zu halten,- so er denn kann. Die Bibliothek darf weiter gedruckte Quellen einscannen und an Leseplätzen einsehen lassen; Der Leser muss und darf aber digitale Bildschirmseiten digital fotographieren und diese mit OCR auswerten.. [2] Eric Steinhauer; Urteil des OLG Frankfurt in Sachen Leseplätze; 3.12.2009; in: Blog Bibliotheksrecht; Virtueller Zettelkasten mit Hinweisen und Anmerkungen zu bibliotheksrechtlichen Themen. [3] OLG Frankfurt Urteil 11 U 40/09 2/6 O 172/209 Landgericht Ffm; die Kosten des Verfahrens wurden zu 3/4 für Ulmer Verlag und 1/4 für die THD aufgeteilt, ein Hinweis darauf, dass wesentlichen Teilen der Berufungsklage nicht stattgegeben wurde. [4] Rainer Kuhlen; Sie tun, was sie meinen zu müssen, aber nicht, was sie sollen; 25.11.2009; in: Blog Netethics; [5] Rainer Kuhlen; Gibt es so etwas wie eine scholastische Satire? Und spielen die Bibliotheken das Spiel mit?; 6.12.2009; in: Blog Netethics; [6] Rechtsstreit zu elektronischen Leseplätzen ($52b Urheberrecht) zu elektronischen Leseplätzen (§ 52b Urheberrecht): Rechtsstreit zwischen TU Darmstadt und Ulmer Verlag zu § 52b Urheberrechtsgesetz ; Pressemitteilung des dbv Bibliotheksverband kritisiert Einschränkungen bei der Informationsversorgung in Bildung und Wissenschaft [ERH: Kleine Korrekturen: 7.12.2009] Trackbacks
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